Der Staat hat die Pflicht Kinder unabhängig von der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds, gegen alle Formen von Diskriminierung zu schützen. Er verpflichtet sich keines der Rechte von Kindern zu verletzen und trifft Massnahmen, welche die Durchsetzung der Bestimmungen in der Kinderrechtskonvention sicherstellen (Art. 2 KRK).